Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, produkttechnische Hinweise und Gewährleistungsansprüche

Treppenhaus Thum / Stand: April 2010

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis zu Kaufleuten für Verträge, die zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören, im Übrigen, soweit nicht die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB entgegenstehen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner sind uns auch dann nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Regelungen, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den Einzelfall.

 

2. Angebote

Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, stets freibleibend. Eine Lieferverpflichtung für Art und Umfang tritt erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages in Form einer Auftragsbestätigung durch uns ein.

Die versprochene Leistung dürfen wir ändern bzw. von ihr abweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Vertragsteil zumutbar ist, dies gilt insbesondere für Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung.

 

3. Preise

Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen angegebene Preise (Massenfestpreise pro Stück, lfm., Std.), bezogen auf Lieferungen und Leistungen. Nicht im Vertrag veranschlagte / ermittelte Massen, die sich bauörtlich bei und nach Montagearbeiten ergeben, werden nach bauörtlichen Aufmass und Verbrauch abgerechnet. Sonstige Zusatzleistungen sind einschließlich Material, Stundenlohnarbeiten und Fahrtauslagen zu Tagespreisen gesondert zu bezahlen. Festpreise für die gesamte Lieferung und Leistung sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden.

 

4. Lieferung

Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung maßgebend, wenn ihr nicht spätestens innerhalb 8 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wurde. Verzögert sich die Liefe-rung und Montage durch Verschulden des Bestellers, so sind die uns dadurch erwachsenen Kosten voll zu vergüten.

Die Lieferzeit beträgt verbindlich 5 Wochen und beginnt nach genauem Fertigungs-aufmass/Auftragsklarstellung, wenn die volle Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Käufer und uns vorliegt.

Kürzere Lieferzeiten sind grundsätzlich nicht verbindlich. Lieferverzug tritt auch in diesem Falle frühestens nach Ablauf von 5 Wochen ein.

Wird die Lieferung an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten gefordert, so haften wir für aus etwaigen Verzögerungen sich ergebende Ausfall- oder Wartezeiten sowie sonstige Schäden nicht.

 

5. Schadenersatz

Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, der Körper oder Gesundheit handelt und soweit wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unsere Pflichten verletzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass bestimmte Liefertermine oder Lieferuhrzeiten innerhalb der garantierten 5-Wochenfrist nicht eingehalten werden können, soweit wir unsererseits über die Lieferverzögerung informieren, wenn dieses den Umständen nach zumutbar möglich ist.

 

6. Rücktritt

Sollte die bestellte Leistung nicht verfügbar und nicht innerhalb vereinbarter Frist beschaffbar sein, sind wir berechtigt, uns durch schriftliche Anzeige dem Besteller gegenüber von dem Vertrag zu lösen. Wir sind in diesem Falle jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und etwa schon geleistete Kaufpreise oder Werkslöhne unverzüglich zu erstatten. Sofern nach schriftlicher Auftragsbestätigung bekannt wird, dass eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers eingetreten ist oder droht, sind wir berechtigt, die Erbringung weiterer Leistung von vorheriger Gestellung einer Bankbürgschaft in Höhe des noch offenen Auftragswertes abhängig zu machen.

 

7. Zahlungen

Unsere Rechnungen/Forderungen werden fällig und zahlbar mit Rechnungsausstellung und sind ohne jeden Abzug zu leisten. Skontokonditionen nach schriftlicher Vereinbarung sind zahlbar laut Skontozahlungsdatum, Skontozahlungsdatum ist Zahlungseingang auf unseren Konten. Skontoabzüge bei späteren Zahlungseingang werden zurückgefordert.

 

8. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Anzahlung 85 % des vereinbarten Kaufpreises, fällig vor Durchführung des Treppeneinbaus oder Treppenlieferung, gewährte Rabatte und Konditionen werden erst mit der Schlussrechnung abzugsfähig. Die restlichen 15 % nach Fertigstellung und Abnahme mit Übersendung der Schlussrechnung, zzgl. nicht im Vertrag veranschlagte Massen, siehe Punkt 3 AGB.

Zahlt der Besteller trotz Rechnungslegung nicht, kommt er mit der 1. Mahnung in Zahlungsverzug, ohne Mahnung kommt er mit Ablauf von 30 Kalendertagen automatisch in Verzug. Geschuldet ist zu diesem Zeitpunkt der gesetzliche Zinssatz (für Verbraucher derzeit 5%-Punkte über den Basiszinssatz), wobei uns der Nachweis eines höheren Zinsschaden vorbehalten bleibt Der Besteller kann Ansprüche auf Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen behaupteter Gegenansprüche nur geltend machen, wenn diese Gegenansprüche von uns schriftlich anerkannt wurden oder rechtskräftig tituliert sind.

 

9. Sicherheitseinbehalte

wegen Sachmängelgewährleistungserfüllung haben nur Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich gesondert durch uns mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart werden.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter einfachem Eigentumsvorbehalt. Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus der erweiterte Eigentumsvorbehalt, sogenannter Kontokorrentvorbehalt als vereinbart.

 

11. Montage

Zu Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Montagearbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen zügigen und ungehinderten Einbau und Anlieferung zu schaffen. Sollten im Treppenbereich Leitungen, insbesondere im Bereich der Deckenkanten (Durchbruchstelle der Decke) unter Putz verlegt sein, ist eine entsprechende Kennzeichnung erforderlich.

Vorhandene sichtbare Leitungen und Anschlussdosen an den Wänden, die den fachgerechten Einbau der Treppenanlage behindern, sind vor Montage zu entfernen. Die Kosten für insoweit entstehende Nachputz- und Malerarbeiten, sowie für Beseitigungen von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Baustrom (16 Ampere) und Anschlussmöglichkeiten sind bauseits zu stellen.

 

Holz ist ein Naturprodukt; eine Holztreppe reagiert deshalb auf Veränderungen der Luftfeuchtigkeit im Haus. Bei Montage der Treppe muss deshalb das Mauerwerk trocken sein und die Raumfeuchte darf die später bei Benutzung vorherrschende Raumfeuchte nicht über- oder unterschreiten. Wir empfehlen deshalb, rechtzeitig vor Montage der Treppe zu heizen und zu lüften.

Sollten Raum- oder Wandfeuchte bei Montage zu hoch sein, werden wir eine Bedenkenanzeige übermitteln und, sollte sofortiger Einbau gleichwohl gewünscht sein, diesen nur unter Ausschluss jeder Gewährleistung vornehmen. Kommt es aufgrund von Wand- oder Raumfeuchte zu einem verzögerten Einbau, sind die hieraus resultierenden zusätzlichen Kosten für Einlagerung und höheren Aufwand vom Auftraggeber zu bezahlen.

 

12. Gewährleistung / Gewährleistungsausschlüsse

Gewährleistungs-Garantie 5 Jahre nach BGB, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die gesamte Lieferung und Leistung.

Da Holz, wie bereits beschrieben, ein Naturprodukt ist, kann sich das Holz durch das vorhandene Raumklima verändern. Massivholz nimmt Raumfeuchte auf und gibt sie wieder ab, Holz lebt und arbeitet. Daher kann es zu Formveränderungen kommen, die wir nicht beeinflussen können, auch bei ordnungsgemäßer Lagerhaltung und bei Verarbeitung mit einer Holzfeuchtigkeit von ca. 8 % –10%.

Deshalb übernehmen wir keine Garantie oder Gewährleistung, wenn sich das Holz der Deckenverkleidung oder Verleistungen und deren Verbindungen nach Einbau verändern, dies stellt keinen Mangel dar. Selbstverständlich können wir Ihnen eventuelle Veränderungen / Verziehungen des Holzes kostengünstig nach Aufwand beheben.

Schwere Rissbildung, die durch zu dicht an der Holztreppe installierte Heizkörper entstehen, lösen keinen Mangel-Gewährleistungsanspruch aus, ebenso wegen Abnutzung, Kratzer und Beschädigungen auf der lackierten Oberfläche durch Gebrauch.

Die Gütebedingungen für verwendetes Laubschnittholz entsprechen den Vorschriften nach DIN 68 368, Güteklasse II. Auf fachgerechten Holzeinschnitt, korrekten Faserverlauf und sorgfältige Auswahl wird geachtet. Holz ist ein natürlich gewachsenes Material. Farbunterschiede und fest verwachsene Äste kennzeichnen den individuellen Werkstoff und sind nach der o.g. DIN zulässig. Dargestellte Holz- und Treppenmuster dienen nur als Anhaltspunkt, wir können keine Garantie geben bezgl. Holzstruktur und Farbbildung. Bei Holzarbeiten kann auch keine Garantie für Nichteintritt von Bläue, von Verfärbungen oder von Farb- und Maserungsnuancen gegeben werden.

 

12.1. Haftungsausschlüsse:

Bei der Montage der Treppe kann es durch das Gewicht der Treppenteile zu Anstoßungen an den Wänden kommen. Bei bereits fertigen Wänden (Tapete, Strukturputz u.ä.) müssen wir deshalb bei Beschädigungen Haftungsansprüche ausschließen!

 

13. Treppenprodukt technische Bedingungen / Qualitätsmerkmale

Unsere Treppen werden von unseren Zulieferbetrieben handwerklich einwandfrei nach den anerkannten Regeln der Technik in mittlerer Art und Güte geliefert und montiert, soll das Werk nach darüber hinausgehenden Qualitätsmaßstäben hergestellt und montiert werden, z. B. nach dem Regelwerk “„Handwerklicher Holztreppenbau“ des DHTI (Deutsches-Holztreppen-Institut e.V., www.dhti.de), so muss dieses gesondert vereinbart werden, dieses ist mit entsprechenden Mehrkosten verbunden.

 

Bei Wangentreppen mit eingestemmten Stufen; wird der Wangenabstand zu den vorhandenen Wänden und die Wangenverleistung bei Montage individuell festgelegt und ist abhängig von den bauörtlichen Bedingungen, die Treppe wird daher mit oder ohne Wandabstand/Wangenverleistung montiert. Ergibt sich bei Montage ein einseitiger Wandabstand (Einbautoleranz bis ca. 2–3 cm), wird die Treppe einseitig verleistet. Grundsätzlich kann nachträglich auf Wunsch eine komplette Wangenverleistung bestellt werden, gegen Material u. Aufwandsberechnung.

 

Bei Wangentreppen mit aufgesattelten Stufen und freitragenden Systemtreppen; stehen die Geländerstäbe auf den Stufen. Bei geraden Stufen zwei Stäbe auf der Stufe und bei vorzogenen Stufen wird mindestens ein Stab im Bereich der Stufenvorderkante gesetzt. Da nach DIN-Vorschrift der Geländerstababstand nicht über 12 cm sein darf, kann nicht immer ein gleichmäßiger Abstand im Bereich der verzogenen Stufen in der Treppenwendelung hergestellt werden. Aus diesem Grunde sind die Stababstände im Steigegeländer der Wendelung kleiner als 12 cm und können unregelmäßig ausfallen. Dieser Umstand stellt keinen Mangel dar und begründet keine Sachmängelgewährleistungsrechte.

Der Abstand der Stufen zur Wand beträgt ca. 3 cm. Der Wandabstand der Stufen ist i.d. Regel gleichmäßig, jedoch bei Wänden, die nicht rechtwinklig, lotrecht, schief oder bauchig sind, kann in diesem Bereichen der Wandabstand kleiner oder größer sein.

 

Oberflächen weiß grundiert: Bei weiß grundierten Oberflächen handelt es sich um einen ersten Farbuntergrund oder Haftgrund mit kleinen Verlaufspuren der Grundierfarbe mit wenigen rauhen Oberflächen, als Grundlage für die Weiterbearbeitung zur Endbehandlung durch einen Malerfachbetrieb. Oberflächenbeschädigungen jeglicher Art, die durch Transport und Montage an der grundierten Oberfläche entstehen, werden nach Montage nicht durch uns ausgebessert. Eine Endbehandlung der weiß grundierten Oberflächen ist nicht in unseren Leistungen enthalten, dafür sind wir kein Malerfachbetrieb.

Treppen oder Treppenteile weiß grundiert sollten erst nach mindestens einer Jahresheizperiode endlackiert werden. Da sich Massivholz, durch das vorhandene Raumklima verändert, kann es dazu kommen, daß sich Leimfugen abzeichnen oder sich kleine Risse bilden, diese sind auf farblich lackierten Oberflächen stark zu sehen. Wir übernehmen daher keine Gewährleistung, sollten die weiß grundierten Treppenteile im gleichen Jahr der Treppenlieferung endlackiert werden. Kleinere Oberflächenveränderungen, die sich auf der farblich endlackierten Oberfläche mit der Zeit abzeichnen, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen, da wir das Raumklima nicht beeinflussen können und Holz immer arbeitet/lebt und entsprechender Veränderung naturgemäß unterliegt.

Die von uns gelieferte Grundierung an der Treppe und Treppenteile wird unsererseits nicht nachgebessert. Da die Grundierung von einem Malerfachbetrieb für einen Endanstrich komplett nachbehandelt und schadhafte Stellen ausgebessert werden müssen, sind alle Ausbesserungsarbeiten an der Grundierung nicht in unseren Leistungen enthalten, auch wenn es zu Anstoßungen an der grundierten Oberfläche im Zuge der Montagearbeiten kommt. Dies stellt keinen Beanstandungsgrund dar.

Beschädigtes Holz durch die Montage wird von uns durch Spachtelmasse ausgebessert, jedoch die dadurch beschädigte Grundierung kann von uns nicht nachlackiert oder behandelt werden, Ausbesserungen an grundierten Oberflächen bleiben sichtbar.

 

Stufenschutz: Wird i.d.R. durch gesonderte Vereinbarung bereitgestellt,  sollte ohne Vereinbarung von uns aus ein angebrachter Stufenschutz aus fester Pappe vorhanden sein, muss dieser Stufenschutz vom Auftraggeber wegen Unfallgefahr auf der Treppe nachgeklebt werden. Wir empfehlen, spätestens nach ca. 10 – 14 Tagen den Stufenschutz komplett zu entfernen, um unterschiedliche Holzschattierungen durch Lichteinwirkung zu vermeiden, da Holz unter dem Stufenschutz durch fehlende Lichteinwirkung weniger nachdunkelt.

Holzflächen der Treppenanlage, die nach Montage nicht geschützt sind und während der Bauphase durch nachfolgende Werke beschädigt werden könnten, unterliegen nicht unserer Gewährleistung. Ein Vollschutz der Treppenanlage kann gegen Mehrkosten verlangt werden.

 

Qualitätsmerkmale: Für unsere Treppen verwenden wir massives Holz vom Stamm (kein furniertes Holz, wie es z. B. i. R. bei Möbelprodukten Verwendung findet), deshalb sind bei diesem Naturprodukt in jedem Stamm Abweichungen der Farben und Maserungen vorhanden. Umwelteinflüsse wie Klimaveränderungen und Bodenbeschaffenheit werden im Holz in Form von Unregelmäßigkeiten und Verfärbung aufgezeichnet.

Aus diesem Grund sind Beanstandungen bezüglich der Holzfarbe, Schattierung hell-dunkle Flecken, sowie kleine Holzeinschlüsse, wie Kernholz-Splint oder Äste aus der Gewährleistungs-Garantie ausgeschlossen und bilden keinen Mangel.

Die Gütebedingungen für verwendetes Laubschnittholz entsprechen den Vorschriften nach DIN 68368, Güteklasse II, siehe dazu unsere allg. Geschäftsbedingungen unter Absatz 12.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist 21339 Lüneburg. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist, soweit eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zulässig ist, Lüneburg.

Uns bleibt unbenommen, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Soweit eine Rechtswahl zulässig ist, gilt deutsches Recht als vereinbart.

 

HINWEIS: Wir empfehlen, alle Holzanschlüsse zum Fußboden mit Silikon (transparent) absiegeln zu lassen, insbesondere bei Bodenbelägen wie Fliesen oder Stein. Da es beim Reinigen des Bodenbelages mit Wischwasser zu Feuchtigkeitsrückständen kommen kann. Diese Feuchtigkeit kann Schäden am Holz und der Lackoberfläche verursachen. Wir übernehmen für solche Schäden keine Haftung oder Gewährleistung. Das fachgerechte Absiegeln gehört nicht zu unserem Leistungsumfang.

 

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AGB Treppenhaus-Thum Stand 23.September.
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